Waffenbefürwortungsrichtlinien

§ 14 Abs. 2 - 4

Nachträgliche Bedürfnisprüfung

                           Schießtraining Achtung: !!                                                12 mal regelmäßig oder 18 mal unregelmäßig

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf die Rechtslage zur Bedürfnisprüfung für Sportschützen hinweisen.
Die Behörden verschickten
Fragebögen, um ihre Waffenbesitzer auf das Fortbestehen des Bedürfnisses hin zu überprüfen.

Durch die europäische Feuerwaffenrichtlinie ist vorgegeben, dass man zum Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B eine Rechtfertigung nachweisen muss - diese Vorgabe ist also auch weiterhin ins deutsche Waffengesetz in Form des Bedürfnisses eingebaut.

Einige Schreiber des aktuell gültigen Gesetzes hätten es nur allzugerne gesehen, wenn das Gesetz eine dauerhaft wiederkehrende Bedürfnisprüfung vorgesehen hätte. Doch dies konnten die betroffenen Verbände glücklicherweise noch abwehren, sodass das Gesetz die eine (auch nachvollziehbare) Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses kennt, die einmalig, drei Jahre nach Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgen muss. Ziel dieser Prüfung soll sein, den sogenannten "Scheinschützen" aufzulauern, die nur zum Waffenerwerb in einen Schützenverein eintreten und sich dort anschließend nicht mehr sehen lassen. Dies ist jedenfalls die bessere Lösung, als die schießsporttreibenden Vereine zur verpflichten, den Behörden Rapport über den Trainingseifer ihrer Mitglieder zu erstatten.

Regelmäßige Überprüfungen
Diese einmalige Prüfung des Bedürfnisses durch die Behörde darf also stattfinden - die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 4 Abs. 4 WaffG: "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen."

In dieser Vorschrift ist nicht die Rede davon, dass das Bedürfnis alle drei Jahre geprüft werden müsse. Dies gilt nur für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Hier ist aber in § 3 Absatz 3 WaffG auch deutlich geregelt, dass die Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig, spätestens jedoch alle drei Jahre zu erfolgen hat.

Das Bedürfnis darf nach der überwiegend vertretenen Meinung zwar auch nach vielen Jahren noch überprüft werden, jedoch nur, wenn ein Verdacht besteht, dass es weggefallen sein könnte. Regelmäßige Rundschreiben mit Fragebögen, die alle Waffenbesitzer eines Landkreises auffordern, ihr Bedürfnis nachzuweisen, indem sie beispielsweise Schießbücher bei der Behörde vorlegen, sind nicht zulässig.

Die Behörde wird jedoch in der Regel nach dem Fortbestehen des Bedürfnisses fragen, sobald sie von einem Schützenverein die Meldung über den Austritt eines WBK-Inhabers erhält. Zu dieser Meldung sind die Vereine nach dem neuen Waffengesetz verpflichtet. Dies sollte man vor einem Vereinsaustritt bedenken, wenn man seinen einzigen Schützenverein verlässt und nicht noch einen Zweitverein "in petto" hat.

Bescheinigung über Fortbestand eines Bedürfnisses

 Dieses Formular nur bei Bedürfniss überprüfung verwenden.

 

§27 SprengG

Das ewige Leid…

Von , 5. Juli 2014 15:38

Vor einigen Tagen tauchte in Facebook wieder eine Frage zum §27 SprengG auf.
Für alle Laien unter uns: §27 SprengG regelt den Erwerb und Besitz von Treibladungsmitteln die benötigt werden um nicht gewerbsmäßig eigene Patronen herzustellen oder Vorderladerwaffen zu laden.

Die Frage, die (wieder mal) aufgeworfen wurde: 
Darf mir mein Sachbearbeiter folgende Einschränkung in meine Erlaubnis schreiben?

“Der Erlaubnisinhaber darf nur solche Patronenhülsen laden oder wiederladen, die der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu erwerben berechtigt ist.”

Diese Frage wird im gesamten Bundesgebiet regelmäßig zwischen Erlaubnisinhabern und Sachbearbeitern diskutiert.
Tatsächlich liefert das SprengG keine Legitimierung dafür, dass eine Erlaubnis nach §27 SprengG in der obigen Form eingeschränkt werden kann.

Ohne jetzt lange auf das Für und Wieder einer solchen Einschränkung einzugehen – Bereits 2004 hat das Verwaltungsgericht Hannover dazu ein Urteil gesprochen.

Es wurde von der beklagten Behörde angeführt, das sich diese Auflage nunmehr nach dem in 2003 verabschiedeten Waffengesetz ergeben würde, nachdem der erlaubnisfreie Besitz von legal erworbener Munition gestrichen worden war. Das Gericht wiedersprach der Auffassung und führte an, es sei nicht Aufgabe des SprengG waffenrechtliche Bestimmungen nach dem WaffG sicherzustellen.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, das ein Herstellen von Munition kein Erwerben im waffenrechtlichen Sinn sei. Auch der Besitz von selbstgeladener Munition ist in diesem Fall erlaubnisfrei, da Herstellen und Besitz notwendigerweise einhergehen. Außerdem stellt das Gericht fest, das es eine Vielzahl von Fällen gibt in denen das Bedürfnis zum Laden und Wiederladen besteht, für die man persönlich keine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis hat.

Fazit:

  • Eine Einschränkung zum laden und wiederladen von Munition ohne persönlicher waffenrechtlicher Erlaubnis für diese Munition ist gesetzeswidrig.
  • Es ist weiterhin möglich für Vereinskollegen nicht gewerbsmäßig Munition herzustellen.

Sollte jemand von einer solchen Einschränkung bei seiner Erlaubnis nach §27 SprengG betroffen sein, so kann er seinen Sachbearbeiter auf das Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 (AZ.: 10 A 6817/3) hinweisen und eine Streichung der Einschränkung verlangen.

 

 

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