Waffenbefürwortungsrichtlinien § 14 Abs. 2 - 4 Nachträgliche Bedürfnisprüfung Schießtraining Achtung: !! 12 mal regelmäßig oder 18 mal unregelmäßig Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf die Rechtslage zur Bedürfnisprüfung für Sportschützen hinweisen. Durch die europäische Feuerwaffenrichtlinie ist vorgegeben, dass man zum Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B eine Rechtfertigung nachweisen muss - diese Vorgabe ist also auch weiterhin ins deutsche Waffengesetz in Form des Bedürfnisses eingebaut. Einige Schreiber des aktuell gültigen Gesetzes hätten es nur allzugerne gesehen, wenn das Gesetz eine dauerhaft wiederkehrende Bedürfnisprüfung vorgesehen hätte. Doch dies konnten die betroffenen Verbände glücklicherweise noch abwehren, sodass das Gesetz die eine (auch nachvollziehbare) Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses kennt, die einmalig, drei Jahre nach Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgen muss. Ziel dieser Prüfung soll sein, den sogenannten "Scheinschützen" aufzulauern, die nur zum Waffenerwerb in einen Schützenverein eintreten und sich dort anschließend nicht mehr sehen lassen. Dies ist jedenfalls die bessere Lösung, als die schießsporttreibenden Vereine zur verpflichten, den Behörden Rapport über den Trainingseifer ihrer Mitglieder zu erstatten. Regelmäßige Überprüfungen In dieser Vorschrift ist nicht die Rede davon, dass das Bedürfnis alle drei Jahre geprüft werden müsse. Dies gilt nur für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Hier ist aber in § 3 Absatz 3 WaffG auch deutlich geregelt, dass die Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig, spätestens jedoch alle drei Jahre zu erfolgen hat. Das Bedürfnis darf nach der überwiegend vertretenen Meinung zwar auch nach vielen Jahren noch überprüft werden, jedoch nur, wenn ein Verdacht besteht, dass es weggefallen sein könnte. Regelmäßige Rundschreiben mit Fragebögen, die alle Waffenbesitzer eines Landkreises auffordern, ihr Bedürfnis nachzuweisen, indem sie beispielsweise Schießbücher bei der Behörde vorlegen, sind nicht zulässig. Die Behörde wird jedoch in der Regel nach dem Fortbestehen des Bedürfnisses fragen, sobald sie von einem Schützenverein die Meldung über den Austritt eines WBK-Inhabers erhält. Zu dieser Meldung sind die Vereine nach dem neuen Waffengesetz verpflichtet. Dies sollte man vor einem Vereinsaustritt bedenken, wenn man seinen einzigen Schützenverein verlässt und nicht noch einen Zweitverein "in petto" hat. Bescheinigung über Fortbestand eines Bedürfnisses Dieses Formular nur bei Bedürfniss überprüfung verwenden. |
Das ewige Leid…Vor einigen Tagen tauchte in Facebook wieder eine Frage zum §27 SprengG auf. Die Frage, die (wieder mal) aufgeworfen wurde:
Diese Frage wird im gesamten Bundesgebiet regelmäßig zwischen Erlaubnisinhabern und Sachbearbeitern diskutiert. Ohne jetzt lange auf das Für und Wieder einer solchen Einschränkung einzugehen – Bereits 2004 hat das Verwaltungsgericht Hannover dazu ein Urteil gesprochen. Es wurde von der beklagten Behörde angeführt, das sich diese Auflage nunmehr nach dem in 2003 verabschiedeten Waffengesetz ergeben würde, nachdem der erlaubnisfreie Besitz von legal erworbener Munition gestrichen worden war. Das Gericht wiedersprach der Auffassung und führte an, es sei nicht Aufgabe des SprengG waffenrechtliche Bestimmungen nach dem WaffG sicherzustellen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, das ein Herstellen von Munition kein Erwerben im waffenrechtlichen Sinn sei. Auch der Besitz von selbstgeladener Munition ist in diesem Fall erlaubnisfrei, da Herstellen und Besitz notwendigerweise einhergehen. Außerdem stellt das Gericht fest, das es eine Vielzahl von Fällen gibt in denen das Bedürfnis zum Laden und Wiederladen besteht, für die man persönlich keine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis hat. Fazit:
Sollte jemand von einer solchen Einschränkung bei seiner Erlaubnis nach §27 SprengG betroffen sein, so kann er seinen Sachbearbeiter auf das Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 (AZ.: 10 A 6817/3) hinweisen und eine Streichung der Einschränkung verlangen. |